Regionalbauernverband Mittweida e.V.
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09.05.2012

Flächenverbrauch für Kompensationsmaßnahmen

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Nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Zusammenhang mit Infrastrukturmaßnahmen zwingend auszugleichen. Der Ausgleich kann durch verschiedene Maßnahmen erfolgen. In der Praxis werden dafür aber häufig wertvolle Ackerflächen in Anspruch genommen. Aufgrund der zunehmenden Konkurrenz um die Flächen zur Nahrungsmittel- und Energieerzeugung sollte deren Entzug für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aber drastisch reduziert werden.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

Mit der Sächsischen Ökokonto-Verordnung wurde 2008 die rechtliche Grundlage für die Beantragung und Durchführung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen geschaffen. Das Ökokonto wird bei den Landkreisen geführt und ist ein Angebot an Vorhabensträger und Dritte (z.B. land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, Verbände, Kommunen, Privatpersonen), freiwillige Maßnahmen zu Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft durchzuführen, die durch Anerkennung und Anrechnung als Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe dienen.

Das Ökokonto bietet für Landwirte eine Gelegenheit, sich aktiv einzubringen. Jeder Landwirt sollte einmal prüfen, ob für die Erfassung im Ökokonto geeignete Maßnahmen in letzter Zeit durchgeführt wurden oder für die Zukunft vorgesehen sind. Bereits durchgeführte Maßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend anerkannt werden. Entsiegelungsmaßnahmen müssen nur vorbereitet sein, um im Ökokonto erfasst werden zu können. Dazu ist die rechtliche Sicherung der Maßnahme zu klären, d.h. die Zustimmung der Eigentümer einholen und die Dauerhaftigkeit sicherstellen. Der Landwirt braucht also finanziell nicht in Vorleistung zu gehen.

Weitere Informationen zum Ökokonto und einen Antrag auf Anerkennung einer Ökokontomaßnahme finden Sie unter ”Informationen“.



Informationen:  
Ökokonto im Landkreis Zwickau (pdf 0 KB)
Antrag Ökokontomaßnahme (pdf 0 KB)



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