Regionalbauernverband Mittweida e.V.
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28.05.2014

Wild abfließendes Wasser – Was tun?

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Aufgrund der aktuellen Wetterlage kommt es leider immer wieder vor, dass die Regenmassen nicht versickern können, sondern sich von Feldern ihren Weg auf Straßen, in Gewässer und Siedlungsbereiche suchen. Die Wasser- und Schlammmassen hinterlassen vollgelaufene Keller, überflutete Grundstücke und Straßen, die aufwendig beräumt werden müssen. Oftmals kennen Verantwortliche und Betroffene ihre Rechte und Pflichten in Sachen Oberflächenwasser nicht. Bei der Suche nach einem für die Schäden Verantwortlichen gerät in aller Regel auch der die abgeschwemmten Flächen bewirtschaftende Landwirt in das Visier der Geschädigten.

Die Rechtslage des Landwirts kann wie folgt zusammengefasst werden:

Bewirtschafter (und auch Eigentümer) des obenliegenden Grundstücks sind grundsätzlich nicht verpflichtet zu verhindern, dass auf ihrem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser (einschließlich abgetragener Bodenbestandteile) auf tieferliegende Grundstücke abfließt. Es gibt keine Haftung für Schäden an Nachbargrundstücken, die ausschließlich auf Naturereignisse zurückzuführen sind, soweit der Landwirt bei der Bewirtschaftung des obenliegenden Grundstücks keine ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.

Nach dem Sächsischen Wassergesetz haben die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten gegen die bodenabtragende Wirkung wild abfließenden Wassers geeignete Maßnahmen zu treffen. Außerdem muss der Landwirt entsprechend der ”guten fachlichen Praxis“ wirtschaften. Nach der vorliegenden Rechtsprechung werden an den Landwirt diesbezüglich aber keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Im Streitfall ist durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zu beurteilen, ob der Landwirt entsprechend der ”guten fachlichen Praxis“ gearbeitet oder ihm obliegende Pflichten verletzt hat.

Bestehende Betriebshaftpflichtversicherungen decken in aller Regel Schäden Dritter durch Abschwemmungen ab. Eine entsprechende Schadensmeldung an den Versicherer bedeutet kein Anerkenntnis des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Geschädigten. Der Haftpflichtversicherer ist nicht nur für die Regulierung geltend gemachter berechtigter Ansprüche, sondern auch für die Abwehr (bis hin zur Vertretung in Gerichtsverfahren) geltend gemachter unberechtigter Ansprüche zuständig. Daher sollte in jedem Fall der Schaden dem Versicherer gemeldet und dem Geschädigten nur eine kurze Mitteilung gemacht werden (Muster 1).

Kommt wegen fehlendem Versicherungsschutz eine Meldung an einen Versicherer nicht in Betracht, sollten geltend gemachte Ansprüche mit einem Schreiben wie aus Muster 2 ersichtlich zurückgewiesen werden.

Teilweise fordern Kommunen bzw. Behörden von Landwirten das Beräumen in Mitleidenschaft gezogener Straßen oder das Treffen von Vorkehrungen gegen die Wiederholung derartiger Ereignisse bis hin zur Vornahme von Veränderungen an der Entwässerungsanlage von Grundstücken. Derartige Forderungen sind in aller Regel ohne rechtliche Grundlage und deshalb zurückzuweisen. Selbstverständlich ist es dem Landwirtschaftsbetrieb unbenommen, auch ohne eine diesbezügliche Rechtspflicht auf dem Weg der Nachbarschaftshilfe beispielsweise durch die Bereitstellung von Technik an der Beseitigung entsprechender Schäden mitzuwirken. Hier sollte ggf. eine ausdrückliche Klarstellung erfolgen, dass dies ohne Anerkenntnis einer diesbezüglichen Rechtspflicht erfolgt (Muster 3).



Informationen:  
Muster 1 (pdf 169 KB)
Muster 2 (pdf 178 KB)
Muster 3 (pdf 185 KB)
Broschüre "Wild abfließendes Wasser" (pdf 230 KB)



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