Regionalbauernverband Mittweida e.V.
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25.08.2014

Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, können eine Ausgleichsleistung/Beihilfe beantragen. Darauf weist die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft hin.

Um diese Leistung zu erhalten, müssen Antragsteller eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem ist für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) in der Land- und Forstwirtschaft nachzuweisen.

Antragsteller aus den neuen Bundesländern müssen nach dem 31. Dezember 1994
noch mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Auch ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können einen Antrag auf Ausgleichsleistung stellen.

Die maximale Leistung beträgt zurzeit monatlich 80 Euro für verheiratete und 48 Euro
für ledige Berechtigte.

Anträge auf die Ausgleichsleistung sind bis zum 30. September 2014 zu stellen. Dies ist aber nur dann maßgebend, wenn der Antragsteller bereits eine gesetzliche Rente vor dem 1. Juli 2014 bezogen hat. Wird der Antrag später gestellt, gehen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2014 verloren.

Fragen beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der

Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft
Druseltalstraße 51
34131 Kassel

Telefon: 0561 93279-0
Fax: 0561 93279-70
E-Mail : info@zla.de

Quelle: Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft



Link:  
Homepage ZLA



Informationen:  
Leistungen ZLF-ZLA (pdf 35 KB)
Antrag Beihilfe (pdf 161 KB)



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