Regionalbauernverband Mittweida e.V.
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Blühflächen



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13.05.2019

Bürokratie bei der Saatgutwahl

Beim Anlegen einer Blühfläche müssen Landwirte einiges beachten, damit eine, zumindest für den Laien, eigentlich ökologische Fläche auch von der EU als ökologische Vorrangfläche (sogenannte EFA-Fläche) anerkannt wird.

Dazu muss der Landwirt bei der Aussaat für eine Bienenweide eine vorgeschriebene Saatgutmischung verwenden. Welche Arten diese Mischung enthalten muss ist genau geregelt. Dazu gibt es eine Liste der zulässigen Arten von nektar- und pollenreichen Pflanzen. Die einzelnen Arten sind in der Liste in 2 Gruppen unterteilt. Die Gruppe A enthält 32 Arten und die Gruppe B 54 Arten. Damit eine Saatgutmischung den Vorschriften entspricht, muss die Mischung für einjährige Bienenweiden aus der Gruppe A mindestens 10 Arten enthalten. Zusätzlich können auch Arten aus Gruppe B enthalten sein. Für mehrjährige Bienenweiden muss die Saatgutmischungen aus der Gruppe A mindestens 5 Arten und aus der Gruppe B mindestens 15 Arten enthalten. Der Landwirt haftet für die Korrektheit der Saatgutmischung!

Die Saatgutmischung darf ausschließlich Arten aus dieser Liste enthalten. Wenn sich in der Mischungen auch nur eine Pflanze findet, die nicht auf der Liste der zugelassenen Arten steht, wird die Bienenweide nicht als ökologische Vorrangfläche anerkannt, selbst wenn alle anderen vorgeschriebenen Arten enthalten sind! Den Bienen und Schmetterlingen wäre das sicherlich egal, nicht aber der EU!

Interessant wird es auch, wenn eine oder mehrere der vorgeschriebenen Arten aus irgendeinem Grund (Spätfrost, Trockenheit, Nässe etc.) nicht aufgehen und dadurch die Mindestzahl der vorgeschriebenen Arten unterschritten würde. Den Insekten wäre auch das sicher egal, so lange noch genügend andere Blühpflanzen auf der Fläche stehen. Da die Agrarverwaltung aber die strenge Einhaltung aller Vorschriften kontrollieren muss, wären in dem Fall Sanktionen nicht auszuschließen. Wir dürfen also gespannt sein!





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